Statuten
Verein Hilfswerk Human Construct
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Verein Hilfswerk Human Construct“ wird per 30.11.2018 der genannte Verein als gemeinnützige Organisation im Sinne von Art. 60 ff ZGB auf unbestimmte Dauer gegründet.Der Sitz des Vereins ist Wil SG.Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.Der Einfachheit halber wird in diesen Statuten die männliche Form benützt, es sind aber generell beide Geschlechter angesprochen.
Art. 2 Zweck
Der Verein betreibt Unterstützungs- und Entwicklungsarbeit für gemeinnützige Zwecke. Er arbeitet in der Regel mit Organisationen vor Ort, die sich für die Förderung, Entwicklung und Schulung von benachteiligten Kindern und Jugendlichen einsetzen. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
Art. 3 Aufgaben
Die Hilfe besteht hauptsächlich aus baulichen und allenfalls finanziellen Leistungen, Planung und Ausführung von Neubauten, Umbauten, Renovationen und Reparaturen. Sie umfasst vor allem handwerkliche Arbeiten wie z.B. - Heizungs-, Sanitär-, Lüftungs-, Elektroinstallationsarbeiten, - Maurer-, Gipser-, Plattenlege- und Malerarbeiten, - Schreiner- und Zimmermannsarbeiten.Vor Ort bestehende und im sozialen Bereich tätige Organisationen können dem Verein Projekte zur Ausführung vorschlagen. Der Verein entscheidet über deren Annahme, Ablehnung oder Teilausführung.Der Verein plant die Projekte gemäss den Bedürfnissen des Empfängers und mit den vorhandenen eigenen Ressourcen an Geld, Material und mitarbeitenden Vereinsmitgliedern.
Art. 4 Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel: - Mitgliederbeiträge, - Subventionen, - Spenden und Zuwendungen aller Art.
Art. 5 Mitglieder
Der Verein kennt Einzelmitglieder (natürliche Personen) und Kollektivmitglieder (juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts).In den Versammlungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
Art. 6 Organe
Die Organe des Vereins sind: a) Die Mitgliederversammlung,b) Der Vorstand (mindestens Präsident, Aktuar, Kassier),c) Die Kontrollstelle, bzw. Revisoren.Der Vorstand kann zusätzliche Kommissionen oder Arbeitsgruppen einsetzen und sie mit bestimmten Aufgaben betrauen.
Art. 7 Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder Mitgliederversammlungen ein.Alle Einladungen haben schriftlich mit einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen zu erfolgen.Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a) Wahl der Stimmenzähler,b) Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,c) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten,d) Wahl des Vorstandes,e) Wahl des Präsidenten,f) Wahl der Revisoren,g) Genehmigung der Jahresrechnung,h) Genehmigung des Budgets,i) Festlegung der Mitgliederbeiträge,j) Beschlussfassung über Anträge aus Mitgliederkreisen,k) Statutenänderungen,l) Auflösung des Vereins, oder die Vereinigung mit einer anderen Organisation. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Quartal auf Einladung des Vorstandes statt. Behandelt werden die auf der Traktandenliste aufgeführten Geschäfte. Anträge müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes, im Verhinderungsfall ein Vorstandsmitglied.
Art. 8 Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen, mit Ausnahme von Beschlüssen gemäss Art. 13, entscheidet das Einfache Mehr der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, maximal 7 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten.Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.Der Vorstand hält je nach Bedürfnis Sitzungen und Besprechungen ab. Für die Einladung der Teilnehmer, Traktanden und Durchführung können die verfügbaren Medien benützt werden. Es wird ein Beschlussprotokoll erstellt.Zirkularbeschlüsse sind zulässig, müssen jedoch protokolliert werden.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand ist zuständig für:a) Administrative Führung des Vereins,b) Entscheidung über den Einsatz der finanziellen Mittel, soweit sie die unter Art. 3 beschriebenen Aufgaben betreffen, oder sonst dem unter Art. 2 beschriebenen Zweck dient,c) Zusammenarbeit mit anderen Institutionen im In- und Ausland,d) Rechnungsführung,e) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,f) Vorbereitung einer Statutenrevision,g) Wahrnehmung aller nicht der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben. Für den Verein haben rechtsverbindliche Einzelunterschrift: a) Der Präsident für die allgemeine Vertretung des Vereins,b) Der Aktuar für den Schriftwechsel,c) Der Kassier für die Finanzangelegenheiten.
Art. 10 Kontrollstelle
Die Revision wird von zwei Vereinsmitgliedern durchgeführt. Sie werden für 4 Jahre gewählt.Die Rechnungsrevision kann auch durch eine externe Kontrollstelle durchgeführt werden.
Art. 11 Finanzen
Die Vereinseinnahmen bestehen aus: a) Mitgliederbeiträgen und für besondere Aufgaben bestimmte Beträge. Sie dienen zur Wahrnehmung von Vereinsaufgaben (Vereinsanlässe, Präsentation, Spesen, etc.). Teile der Mitgliederbeiträge können auch als Spende für die Ausführung von Hilfsprojekten eingesetzt werden. b) Die für die Ausführung der Projekte notwendigen Finanzen werden durch Spenden finanziert. Jedes Vereinsmitglied soll sich für die Bekanntmachung des Vereins und dessen Zweck bei Freunden und Bekannten, bei Arbeitgebern und Lieferanten der in den Projekten benötigten Produkte einsetzen. Spenden können in Form von Bargeldüberweisungen und/oder Produkten oder Dienstleistungen für Projekte erfolgen.
Art. 12 Austritt
Der Austritt aus dem Verein erfolgt auf Ende des Vereinsjahres durch Austrittserklärung oder durch Ausschluss.
Art. 13 Statutenänderung und Auflösung
Statutenänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten einer Mitgliederversammlung, die unter Bekanntgabe der vorgesehenen Statutenänderung, resp. der Gründe zur Aufhebung einberufen wurde. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen einer steuerbefreiten, gemeinnützigen Organisation mit Sitz in der Schweiz, zuzuweisen, die für Hilfe an bedürftige Kinder und Jugendliche tätig ist.Allfällig vorhandenes Mobiliar wie Werkzeuge und Maschinen, Baumaterialien, etc. sind soweit möglich zu verwerten, zu verschenken oder nötigenfalls zu Lasten des Vereins zu entsorgen.
Art 14 Haftung
Für die unter Art. 3 aufgeführten Arbeiten, sowie die Verpflichtungen des Vereins, haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 15 Inkrafttreten der Statuten
Die Statuten treten mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 30.11.2018 in Kraft. Wil SG, 30.11.2018